Radwegebenutzungspflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässig

Pressemitteilung Nr. 106/2010 BVerwG 3 C 42.09 18.11.2010

Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das
allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt
(§45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Stellvertretend für die vielen Reaktionen hier einige Interviews (u.a. mit dem ADFC-Bundesvorsitzenden Ulrich Syberg)

 des WDR Dortmund, ausgestrahlt am 02.12.2010

In diesem Zusammenhang ebenfalls interessant eine Studie der Universität Lund (Schweden)

Originaltext hier Farbliche Darstellung (eigene Version)
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