Radwegebenutzungspflicht
nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässig
Pressemitteilung
Nr. 106/2010 BVerwG 3 C 42.09 18.11.2010 Eine
Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage
besteht, die das allgemeine
Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich
übersteigt (§45 Abs. 9 Satz 2 der
Straßenverkehrs-Ordnung - StVO). Das hat das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Stellvertretend für die vielen Reaktionen hier einige
Interviews (u.a. mit dem ADFC-Bundesvorsitzenden Ulrich Syberg) des WDR Dortmund, ausgestrahlt am 02.12.2010
In diesem Zusammenhang ebenfalls interessant eine Studie der
Universität Lund (Schweden)