Die WNZ (Wetzlarer Neue Zeitung) schrieb am 31.01.11 auf  Seite 25
Radler sollen ausweichen

Auf löchrigen Radwegen riskieren Radfahrer lieber keinen Sturz und weichen besser auf die Straße aus. Die Straßenverkehrsordnung erlaubt dies ausdrücklich, erläuterte der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC). Schlaglöcher und andere Frostschäden können Radler schnell aus der Balance bringen und zu Verletzungen führen. In Lebensgefahr bringen sich Fahrradfahrer allerdings, wenn sie auf der Straße Schlaglöcher umkurven, ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Der Blick über die Schulter ist Pflicht.
In dem vg. Artikel wurden aber keine Quellen (StVO etc.) genannt.
Nach einer Anfrage an das Internet-Forum des ADFC Hessen kristallisiert sich folgende Rechtslage heraus:
Zitat: Peter de Leuw (ADFC Hessen)

Dazu gibt es auch entsprechende Hinweise in der VwV-StVO:
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14 Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.

15 Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß
16 2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn (...)
24 b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten wird und (...)

Leider ist es so, dass sich die VwV-StVO an die Behörden richtet und nicht an den Verkehrsteilnehmer und demzufolge eine angeordnete Benutzungspflicht zunächst bindend ist. Wir bekommen aber zumindest einen groben Einblick, was der Gesetzgeber als zumutbar erachtet.
Beispiel: http://pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#4o13904