Die WNZ (Wetzlarer Neue
Zeitung) schrieb am 31.01.11
auf Seite 25
Radler sollen ausweichen
Auf löchrigen
Radwegen riskieren Radfahrer lieber keinen Sturz
und weichen besser auf die Straße aus. Die
Straßenverkehrsordnung erlaubt dies ausdrücklich,
erläuterte der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC).
Schlaglöcher und andere Frostschäden können
Radler schnell aus der Balance
bringen und zu Verletzungen führen. In Lebensgefahr bringen
sich Fahrradfahrer allerdings,
wenn sie auf der Straße Schlaglöcher umkurven, ohne
auf den
nachfolgenden Verkehr zu achten. Der Blick über die Schulter
ist Pflicht.
In dem vg. Artikel wurden aber keine Quellen (StVO etc.)
genannt.
Nach einer Anfrage an das Internet-Forum des ADFC Hessen kristallisiert
sich folgende Rechtslage heraus:
Zitat: Peter
de Leuw (ADFC Hessen)
Dazu
gibt es auch entsprechende Hinweise in der VwV-StVO:
####
14 Ist aus
Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der
Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241
erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen
erfüllt sind, vorzunehmen.
15 Voraussetzung
für die Kennzeichnung ist, daß
16 2. die
Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar
sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das
ist der Fall, wenn (...)
24 b) die
Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und
Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden
Zustand gebaut und unterhalten wird und (...)
Leider
ist es so, dass sich die VwV-StVO
an die Behörden richtet und nicht an den Verkehrsteilnehmer
und demzufolge eine angeordnete Benutzungspflicht zunächst
bindend ist. Wir bekommen aber zumindest einen groben Einblick, was der
Gesetzgeber als zumutbar erachtet.
Beispiel: http://pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#4o13904